Der Tatbestand der Veruntreuung oder Unterschlagung liege darin, dass die Täterin den Vorsatz gefasst habe, die fraglichen Werte nicht herauszugeben und deren Abholung zu vereiteln. Der Tatbestand der Veruntreuung der 800 € sei in der Ablehnungsverfügung nicht einmal erwähnt worden. Das fragliche Geld stamme aus Mieteinnahmen seiner Wohnung in D., die von einer dortigen Rechtsanwältin verwaltet würden. Diese habe das Geld an die Beschuldigte überwiesen, damit diese eine Ratenzahlung an die Staatsanwaltschaft zwecks Abzahlung einer Geldstrafe von 8'000 € leiste, was aber nicht geschehen sei.