B. Durch Verfügung vom 18. März 2004 lehnte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Eröffnung einer Strafuntersuchung ab. Sie stellte fest, ihre Abklärungen hätten ergeben, dass Z. die Gegenstand der Strafanzeige bildenden Waren im Auftrage des Anzeigeerstatters in die Schweiz überführt und diesen aufgefordert habe, seine Sachen abzuholen, welcher Aufforderung A. X. jedoch nicht nachgekommen sei. Bei dieser Sachlage lasse sich ein Verdacht auf eine strafbare Handlung nicht begründen.