Da die Hälfte auf Fachliteratur entfalle, stehe eine Mehrwertsteuer von 150 Franken zur Diskussion. Z. habe geltend gemacht, dass sie A. X. ein Darlehen von etwa 20'000 Mark gegeben habe, auf deren Rückzahlung sie noch immer warte. Wenn der Strafkläger in einem Schreiben vom 31. Mai 2003 an Z. geschrieben habe, er habe in Begleitung zweier Zeugen und eines Beamten der Zolluntersuchungsstelle an deren Domizil vorgesprochen, um die Ware abzuholen, wodurch ihm Reisekosten von 695 € entstanden seien, so handle es sich um eine Lügengeschichte, für die man ihn anlässlich eines Telefongesprächs gerügt habe.