Das Geld, das er ihr noch schulde, habe sie abgeschrieben. – In einer Aktennotiz vom 23. Januar 2004 hielt der Zollbeamte E. fest, ein Teil der von A. X. beanspruchten Sachen habe anlässlich der Bestandesaufnahme vom 12. Juni 2003 tatsächlich bei Z. festgestellt werden können. Diese habe den Eigentümer verschiedentlich aufgefordert, seine Sache bei ihr in C. abzuholen, was jedoch bis jetzt nicht geschehen sei. Die vom Ansprecher genannten Warenwerte seien masslos übertrieben; für die festgestellten Sachen werde ein Gesamtwert von 3'000 Franken angenommen. Da die Hälfte auf Fachliteratur entfalle, stehe eine Mehrwertsteuer von 150 Franken zur Diskussion.