Was die Auslieferung der allenfalls zu beschlagnahmenden Sachen betreffe, habe man ihm erklärt, dass dies nicht in Frage komme, dass er die von ihm beanspruchten Sachen aber in der Schweiz gegen Sicherstellung der Abgaben abholen könne, falls von keiner Seite Einwände erhoben würden. Am 12. Juni 2003 wurden seitens der Zollverwaltung bei Z. in C. verschiedene Schriftstücke behändigt, so unter anderem ein Brief der Beschuldigten an den Strafanzeigeerstatter vom 14. März 2003, in welchem diese mitteilt, er könne seine Unterlagen bis anfangs Mai bei ihr abholen, danach werde sie diese wegwerfen. Das Geld, das er ihr noch schulde, habe sie abgeschrieben.