Einer Aktennotiz der Zollverwaltung ist zu entnehmen, dass mit A. X. am 4. Juni 2003 telefoniert wurde und dass dieser seine Geschichte ausführlich geschildert hat. Was die Auslieferung der allenfalls zu beschlagnahmenden Sachen betreffe, habe man ihm erklärt, dass dies nicht in Frage komme, dass er die von ihm beanspruchten Sachen aber in der Schweiz gegen Sicherstellung der Abgaben abholen könne, falls von keiner Seite Einwände erhoben würden.