Er habe Büro und Wohnung aufgeben müssen, weil er vom 6. Juni 2002 bis zum 28. April 2003 eine Haftstrafe habe verbüssen müssen. Bei den Akten liegen sodann Auszüge aus zwei an A. X. gerichteten Briefen vom 16. und 26. Juli 2002, die – obwohl mit verschiedenem Schriftbild – offenbar aus der Hand von Z. stammen und in denen sich diese unter anderem darüber äussert, wie es mit der Räumung der Wohnung und mit einer erwarteten Zahlung von 800 € stehe. Nach seiner Haftentlassung schrieb der Strafkläger am 24. Mai 2003 an die Beschuldigte, sie habe ihm am 17. Juli 2002 mitgeteilt, das Geld erhalten zu haben. Die ihr für die Erstattung des Geldes gesetzte Frist sei abgelaufen.