{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-04-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-18_2004-04-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_18_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767aa9bf2ac444cb4e08a3bee99e2fef903e34f21bf2e2dbd068927bd0d4843c51edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767aa9bf2ac444cb4e08a3bee99e2fef903e34f21bf2e2dbd068927bd0d4843c51edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_18", "Checksum": "563d0a9a96bc97aa6e7886062063cc91"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.04.2004 BK 2004 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 28.04.2004 BK 2004 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  II. Strafkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Veruntreuung etc. | StA Ablehnungsverfügung"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 04:58:40", "Checksum": "b5c1c9c523a420ab22fc995fbc439f82", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.04.2004 BK 2004 18\nRegeste:\nVeruntreuung etc. | StA Ablehnungsverfügung\n\n 2. Im Beschwerdeverfahren wird nur überprüft, was Gegenstand der\nBeurteilung im vorinstanzlichen Verfahren war. Die von A. X. in seiner Beschwerde und deren Ergänzungen gemachten Ausführungen über angebliche Virusanschläge der Beschuldigten sowie sein Antrag auf deren Psychiatrierung\nkönnen daher im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Hingegen machte\nder Strafkläger in seiner Beschwerde vom 28. März 2004 zu Recht geltend, dass\nsich die Staatsanwaltschaft in ihrer Ablehnungsverfügung vom 18. März 2004 mit\nder von ihm in seiner Strafanzeige erwähnten Unterschlagung eines Betrages\nvon 800 € überhaupt nicht befasst habe. In der Tat äusserte sich der Staatsanwalt\nin seinem Entscheid lediglich über die von der Beschuldigten nach der Darstellung des Strafklägers unberechtigterweise in die Schweiz überführten und ihm\nvorenthaltenen Sachen, hingegen befasste sie sich nicht mit der Frage, ob allenfalls der erwähnte Betrag veruntreut worden sein könnte. Offenbar waren für die\nStrafverfolgungsbehörde auch in diesem Punkt nicht genügend stichhaltige Anhaltspunkte vorhanden, um Anklage zu erheben. Die Aktenlage ist in der Tat dürftig. Bei den Akten der Staatsanwaltschaft liegt ein Brief der Beschuldigten vom\n26. Juli 2002, in welchem geschrieben steht, „von Fr. Dr. Andre habe ich noch\nkeine Gutschrift auf dem Konto“. Nachträglich wurde eingefügt „die 800,- Euro\n2\n\nsind eingegangen“. Das Schriftbild der letzteren Bemerkung weicht wesentlich\nvon jenem des restlichen Briefes ab, doch zeigt ein Vergleich mit einem anderen\nSchreiben Z.s, dass diese offenbar recht unterschiedlich schreibt, so dass davon\nausgegangen werden kann, dass die beiden Satzteile doch aus der gleichen\nHand stammen. Die Sache wird dadurch allerdings nicht wesentlich klarer. Mit\nder Beschwerde reichte A. X. die Kopie eines Schreibens der Beschuldigten vom\n16. Juli 2002 ein, in welchem sich die Aussage findet „Der Betrag von Fr. Dr.\nbeträgt 800.- Euro“. Offenbar bezog sich diese Bemerkung auf eine erwartete\nZahlung, jedenfalls deutet nichts darauf hin, dass dieses Geld bereits eingegangen sein könnte. Zu diesem Schluss gelangt man auch auf Grund der oben erwähnten Passage in dem zehn Tage später verfassten Brief, im Gegensatz zu\nwelcher dann die in anderer Schrift eingefügte Bemerkung, die 800 € seien eingegangen, steht. Die Situation ist also recht widersprüchlich, und es hätte der\nBeschwerdeführer zusätzliche Elemente liefern müssen, um der Staatsanwaltschaft eine ausreichende Handhabe für die Durchführung einer Strafuntersuchung zu geben. Dies hätte möglich sein müssen. Wenn der fragliche Betrag –\nwie der Strafkläger geltend macht – ab einem Konto seiner Firma bezahlt worden\nist, müsste ein Belastungsbeleg vorhanden sein, mittels dem die Überweisung\nan Z. hätte bewiesen werden können. Wenn der Beschwerdeführer nichts Diesbezügliches beibrachte, so war es vertretbar, wenn die Staatsanwaltschaft auch\nin diesem Punkt die Eröffnung einer Strafuntersuchung ablehnte, wobei allerdings anzufügen ist, dass eine entsprechende Bemerkung in die Ablehnungsverfügung gehört hätte.\n\nIII. Gesamthaft betrachtet ist auf Grund des Gesagten festzustellen,\ndass die angefochtene Ablehnungsverfügung vor den einleitend dargestellten\nKriterien, nach welchen die Beschwerdekammer Verfügungen der Staatsanwaltschaft zu überprüfen pflegt, standhält. Was der Beschwerdeführer vorbringt, sind\n– wenigstens zum jetzigen Zeitpunkt – weitgehend Argumente, welche in einem\nzivilrechtlichen Verfahren von Bedeutung sein können, in strafrechtlicher Hinsicht\njedoch zu wenig konkrete Anhaltspunkt für die Eröffnung einer Strafuntersuchung\nbieten. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, und die Kosten des Verfahrens\nvor der Beschwerdekammer gehen bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschwerdeführers. Eine Entschädigung an die Beschwerdegegnerin entfällt, da\nauf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet wurde.\n2\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer:\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.-- gehen zu Lasten des\nBeschwerdeführers.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:\n"}