{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-04-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-18_2004-04-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_18_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767aa9bf2ac444cb4e08a3bee99e2fef903e34f21bf2e2dbd068927bd0d4843c51edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767aa9bf2ac444cb4e08a3bee99e2fef903e34f21bf2e2dbd068927bd0d4843c51edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_18", "Checksum": "563d0a9a96bc97aa6e7886062063cc91"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.04.2004 BK 2004 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 28.04.2004 BK 2004 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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X. gehörenden Sachen ins Engadin gebracht hat (ein anderer\nTeil soll sich beim Bruder der Beschuldigten in Deutschland befinden, was an\ndieser Stelle mangels Zuständigkeit der Schweizer Behörden nicht von Interesse\nist). Offenbar befinden sich diese Gegenstände in ihrem Gewahrsam, von was\nsich Beamte der Zollverwaltung überzeugen konnten. Diesen gegenüber hat sich\ndie Beschuldigte dahin geäussert, dass sie den Strafkläger verschiedentlich aufgefordert habe, seine Sachen abzuholen, was dieser jedoch bis heute nicht getan\nhabe. Es verhält sich also offenbar nicht so, dass Z. die in die Schweiz gebrachten Sachen A. X. für sich zu behalten beabsichtigt, hingegen scheint sie nicht\nbereit zu sein, selbst den Transport nach Slowenien ausführen zu lassen. Dazu\nist sie – jedenfalls aus strafrechtlicher Sicht – auch nicht verpflichtet. Indem sie\nbereit ist, die eingelagerten Sachen herauszugeben, sobald der Strafkläger oder\nvon diesem beauftragte Dritte diese abzuholen wünschen, lässt sie erkennen,\ndass es ihr sowohl am Aneignungswillen als auch an der Bereicherungsabsicht\nmangelt. Damit entfällt aber von vornherein der Tatbestand der Veruntreuung, so\ndass sich in dieser Beziehung weitere strafrechtliche Schritte erübrigen. Ob Z.\nauf Grund des übernommenen Auftrags verpflichtet wäre, dafür zu sorgen, dass\ndie von ihr aus der Wohnung des Beschwerdeführers geholten Gegenstände in\ndie Verfügungsgewalt des Eigentümers gelangen, kann in diesem Verfahren dahingestellt bleiben. Es ist dies wie auch die Frage, wer diese Sachen nach Slowenien zu überführen hat und auf welche Weise dies geschehen kann, ein zivilrechtliches Problem, für dessen Lösung die Strafverfolgungsbehörden sowenig\nzuständig sind wie die Zollverwaltung, an die sich A. X. gewendet hat. Im Rahmen\ndes ihr vom Strafkläger ausdrücklich erteilten oder von ihr stillschweigend übernommenen Auftrags zur Räumung der Wohnung hatte die Beauftragte wohl die\nPflicht, Rechenschaft über ihre Geschäftsführung abzulegen, und es hat der Auftraggeber das Recht, von ihr eine solche zu verlangen und nötigenfalls gerichtlich\ndurchzusetzen. Auf Grund der Rechnungsablegung wird der Strafkläger beurteilen können, ob die Beauftragte ihren vertraglichen Pflichten nachgekommen ist\noder ob sie sich allenfalls Unregelmässigkeiten zuschulden kommen liess.\n\nb) Fällt der Tatbestand der Veruntreuung ausser Betracht, weil es nach\nder Aktenlage zumindest im jetzigen Zeitpunkt an Anhaltspunkten für das Vorliegen eines Aneignungswillens und einer Bereicherungsabsicht gebricht, käme\neine Strafverfolgung nur unter dem Gesichtspunkt einer Sachentziehung im\nSinne von Art. 141 StGB in Frage, nach welcher Bestimmung sich strafbar macht,\nwer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine bewegliche Sache entzieht\n2\n\nund ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Einen solchen Nachteil erleidet der Beschwerdeführer nach seinen Ausführungen insbesondere auch wegen\ndes Vorenthaltens von Studienunterlagen und EDV-Programmen. Er macht nicht\nohne Berechtigung geltend, dass ihm die Beschuldigte wenigstens diese für ihn\nwichtigen Sachen in einfachen Briefen ohne grossen Aufwand hätte zusenden\nkönnen. Sollte sich Z. tatsächlich weigern, wegen der getrübten Beziehungen\nzum Strafkläger diesem diese Unterlagen zuzustellen, so wäre dieses Verhalten\nin der Tat nur schwer verständlich. Sollte die Beschuldigte dem Strafkläger diese,\naber auch seine übrigen Sachen böswillig vorenthalten, ohne sich an diesen jedoch bereichern zu wollen, so wäre dies unter Umständen unter dem Gesichtspunkt der Sachentziehung relevant. Dieser Tatbestand ist aber nur auf Antrag\nstrafbar, wobei die Strafantragsfrist, bei der es sich um eine Verwirkungsfrist handelt, drei Monate beträgt. Sie beginnt mit dem Tag zu laufen, an welchem dem\nAntragsberechtigten der Täter bekannt ist. Der Beschwerdeführer hat der Beschuldigten bereits in seinem Schreiben vom 24. Mai 2003 vorgeworfen, ihm die\naus der Wohnung in München geholten Sachen vorzuenthalten. Die dreimonatige Antragsfrist begann somit an diesem Tag zu laufen und endete am 24. August 2003. Sie war somit schon längst verwirkt, als A. X. am 30. Oktober 2003\nbei der zuständigen Stelle Strafantrag stellte.\n\n"}