{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-04-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-18_2004-04-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_18_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767aa9bf2ac444cb4e08a3bee99e2fef903e34f21bf2e2dbd068927bd0d4843c51edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767aa9bf2ac444cb4e08a3bee99e2fef903e34f21bf2e2dbd068927bd0d4843c51edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_18", "Checksum": "563d0a9a96bc97aa6e7886062063cc91"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.04.2004 BK 2004 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 28.04.2004 BK 2004 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Bei dieser Sachlage lasse sich ein Verdacht auf eine\nstrafbare Handlung nicht begründen.\n\nC. Gegen diese Ablehnungsverfügung beschwerte sich A. X. am 28.\nMärz 2004 bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Einleitung einer\n2\n\nStrafuntersuchung gegen Z. wegen Veruntreuung eines Betrages von 800 € zum\nNachteil der X. GmbH in Hengelo, eines teils Firmen- und teils Privatvermögens\nvon mehr als 25'000 € sowie wegen Urkunden- und Beweismittelunterdrückung\ndurch das Vorenthalten von Urkunden, Belegen, Buchhaltungsunterlagen, Studienunterlagen, eines Amtssiegels sowie von Verträgen, persönlichen Dokumenten und diverser EDV-Programmlizenzen. Der Tatbestand der Veruntreuung oder\nUnterschlagung liege darin, dass die Täterin den Vorsatz gefasst habe, die fraglichen Werte nicht herauszugeben und deren Abholung zu vereiteln. Der Tatbestand der Veruntreuung der 800 € sei in der Ablehnungsverfügung nicht einmal\nerwähnt worden. Das fragliche Geld stamme aus Mieteinnahmen seiner Wohnung in D., die von einer dortigen Rechtsanwältin verwaltet würden. Diese habe\ndas Geld an die Beschuldigte überwiesen, damit diese eine Ratenzahlung an die\nStaatsanwaltschaft zwecks Abzahlung einer Geldstrafe von 8'000 € leiste, was\naber nicht geschehen sei. Im weiteren weigere sich Z., die in seiner Münchner\nWohnung abgeholten Gegenstände herauszugeben, und sie habe ihm nicht einmal die Programmdisketten zugesandt, was in einem einfachen Brief hätte gemacht werden können. Die Beschuldigte wisse, dass er wegen eines Einreiseverbots die Sachen gar nicht abholen könne, und falls er trotzdem erscheinen\nwürde, böte sie die Polizei auf mit der Behauptung, er wolle sie umbringen, weil\nsie ihm seine Sachen nicht herausgebe. Nach der Inventurliste der Zolluntersuchungsstelle befinde sich im Übrigen mehr als die Hälfte seiner Ware nicht bei\nder Beklagten. Alles was teuer gewesen sei, befinde sich beim Bruder der Beschuldigten an einem unbekannten Ort in Deutschland.\n\nDie Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrem Schreiben vom\n20. April 2004 unter Hinweis auf die Akten und die angefochtene Verfügung die\nAbweisung der Beschwerde. Von der Beschwerdegegnerin wurde keine Vernehmlassung eingeholt. – Am 27. April 2004 und am 3. Mai 2004 reichte der\nBeschwerdeführer weitere Schriftsätze zur Ergänzung seiner Beschwerde ein.\nDabei teilte er mit, er habe gegen Z. sowohl bei der Staatsanwaltschaft München\nals auch in Chur Anzeige wegen versuchter Sachbeschädigung eingereicht, weil\ndie Beschuldigte verschiedentlich Virusanschläge an seine Mail-Adresse verübt\nhabe. Sodann stellte er Antrag auf Psychiatrierung der Beschuldigten wegen offensichtlicher Geisteskrankheit. - Auf die Ausführungen in den verschiedenen\nRechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen näher eingegangen.\n2\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung:\n\nI. Nach Art. 138 StPO kann die Beschwerdekammer angefochtene\nVerfügungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, sondern auch auf Unangemessenheit hin überprüfen. Obwohl also das Gesetz der Beschwerdekammer ausdrücklich eine Ermessenskontrolle einräumt, hat diese bei der Beurteilung von Verfügungen der Strafuntersuchungsbehörden stets Zurückhaltung geübt und wenigstens bei Fragen der Beweiswürdigung oder Zweckmässigkeit einen gewissen Ermessensspielraum belassen. Das Gesetz will zwar die Beschwerde ausdrücklich\nnicht nur bei Willkür zulassen, doch setzt die Beschwerdekammer ihr Ermessen\nnur dort an die Stelle jenes der Vorinstanz, wo sich deren Verfügung nicht mit\ntriftigen Gründen vertreten lässt.\n\nII. 1.a) Der Beschwerdeführer wirft Z. vor, bei der während seines Aufenthalts in einer Strafvollzugsanstalt erfolgten Räumung seiner Wohnung in München das Mobiliar, EDV-Einrichtungen und –Programme, Dokumente, Studienunterlagen und vieles anderes Material, das zum Teil ihm und zum Teil seiner\nFirma gehöre, unbefugterweise in die Schweiz gebracht zu haben, anstatt sie in\nMünchen sicherzustellen. Zum Teil seien Einrichtungsgegenstände auch von\ndem an unbekanntem Ort in Deutschland lebenden Bruder der Beschuldigten\nbehändigt worden. A. X. ist der Auffassung, Z. habe sich durch ihr Verhalten der\nVeruntreuung und durch die verweigerte Herausgabe verschiedener Dokumente\nder Unterdrückung von Urkunden schuldig gemacht. Auf Grund der vorliegenden\nAkten und insbesondere auch der Ermittlungen der Zollverwaltung darf als erwiesen angesehen werden, dass die Beschuldigte mehrmals nach München gefahren ist, um die Wohnung A. X. zu räumen, und es steht auch fest, dass umfangreiches Mobiliar sowie EDV-Material in die Schweiz gebracht wurde. Der Anzeigeerstatter bestreitet nicht, dass Z. die Wohnung mit seinem Einverständnis\ngeräumt hat, hingegen macht er ihr zum Vorwurf, dass sie seine Sachen nicht in\nMünchen bei einer Spedition deponiert habe, von wo diese auf Kosten des Freistaates Bayern nach Slowenien überführt worden wären. Statt dessen habe sie\ndie Sachen zu sich genommen und ihm bis heute nicht herausgegeben. Er macht\ngeltend, sie sei sich bewusst, dass er wegen einer Einreisesperre seine Sachen\nnicht selbst abholen könne, verweigere aber aus bösem Willen deren Überführung nach D., obwohl sie schon 800 € veruntreut habe.\n\n"}