{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-04-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-18_2004-04-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_18_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767aa9bf2ac444cb4e08a3bee99e2fef903e34f21bf2e2dbd068927bd0d4843c51edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609767aa9bf2ac444cb4e08a3bee99e2fef903e34f21bf2e2dbd068927bd0d4843c51edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_18", "Checksum": "563d0a9a96bc97aa6e7886062063cc91"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 18"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.04.2004 BK 2004 18"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 28.04.2004 BK 2004 18"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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X., Beschwerdeführer,\n\ngegen\n\ndie Ablehnungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18. März\n2004, in Sachen gegen Z., Beschwerdegegnerin,\n\nbetreffend Veruntreuung,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. 1. In einem Schreiben vom 30. Oktober 2003 an die Staatsanwaltschaft Graubünden beschuldigte A. X. die damals in C. ansässige deutsche\nStaatsangehörige Z., zu seinem beziehungsweise zum Nachteil einer X. GmbH\neinen Betrag von 800 € sowie Mobiliar, Schriftstücke, Fachliteratur, elektronische\nDatenträger u.a.m. im Wert von über 25'000 € unterschlagen zu haben. Er beantragte die Beschlagnahme und Sicherstellung der fraglichen Objekte sowie die\nAusforschung jener Sachen, die beim Bruder der Beschuldigten in Deutschland\nverwahrt sein sollen, damit er gegen diesen an dessen Aufenthaltsort Strafantrag\nstellen könne. Er verwies auf eine in Kopie beigelegte Anzeige bei der Zolluntersuchungsstelle Samedan vom 25. Mai 2003, in welcher er die Beschlagnahme\n„unverzollten Fremdeigentums“ gemäss von ihm erstellter Inventurliste beantragt\nhatte. Die Zollverwaltung eröffnete ein Dossier in dieser Sache, das von der\nStaatsanwaltschaft Graubünden beigezogen wurde und verschiedene Dokumente enthält, die etwas Licht in die ganze Angelegenheit bringen. Nach einer\nFax-Mitteilung des Strafklägers vom 24. Mai 2003 an die Zolluntersuchungsstelle\nsoll Z. aus seiner Wohnung und seinem Büro in München ihm und teilweise seiner Firma gehörende neue Sachen entgegen einer Vereinbarung weggeräumt\nund unbefugt in die Schweiz gebracht haben, ohne dies dem Zoll zu melden. Er\nhabe Büro und Wohnung aufgeben müssen, weil er vom 6. Juni 2002 bis zum\n28. April 2003 eine Haftstrafe habe verbüssen müssen. Bei den Akten liegen sodann Auszüge aus zwei an A. X. gerichteten Briefen vom 16. und 26. Juli 2002,\ndie – obwohl mit verschiedenem Schriftbild – offenbar aus der Hand von Z. stammen und in denen sich diese unter anderem darüber äussert, wie es mit der Räumung der Wohnung und mit einer erwarteten Zahlung von 800 € stehe. Nach\nseiner Haftentlassung schrieb der Strafkläger am 24. Mai 2003 an die Beschuldigte, sie habe ihm am 17. Juli 2002 mitgeteilt, das Geld erhalten zu haben. Die\nihr für die Erstattung des Geldes gesetzte Frist sei abgelaufen. Nachdem sie ihm\nper SMS mitgeteilt habe, das Geld ausgegeben zu haben und überhaupt über\nkein Geld mehr zu verfügen, werde er unter Vorlage ihrer Schreiben bei der\nStaatsanwaltschaft Strafanzeige wegen Unterschlagung zum Nachteil der X.\nGmbH erstatten. Das Gleiche gelte auch bezüglich der aus der Wohnung geschafften Gegenstände, deren Anschaffungswert mehr als 25'000 € betrage. Sie\nhabe ihm auch Studienunterlagen vorenthalten, welche er für seinen Studienabschluss unbedingt benötigt hätte. Dadurch, dass sich dieser damit um mindestens ein halbes Jahr verzögert habe, sei ihm ein Einkommen von mindestens\n5'000 bis 7'000 € entgangen.\n2\n\nEiner Aktennotiz der Zollverwaltung ist zu entnehmen, dass mit A. X. am\n4. Juni 2003 telefoniert wurde und dass dieser seine Geschichte ausführlich geschildert hat. Was die Auslieferung der allenfalls zu beschlagnahmenden Sachen\nbetreffe, habe man ihm erklärt, dass dies nicht in Frage komme, dass er die von\nihm beanspruchten Sachen aber in der Schweiz gegen Sicherstellung der Abgaben abholen könne, falls von keiner Seite Einwände erhoben würden. Am 12.\nJuni 2003 wurden seitens der Zollverwaltung bei Z. in C. verschiedene Schriftstücke behändigt, so unter anderem ein Brief der Beschuldigten an den Strafanzeigeerstatter vom 14. März 2003, in welchem diese mitteilt, er könne seine Unterlagen bis anfangs Mai bei ihr abholen, danach werde sie diese wegwerfen.\nDas Geld, das er ihr noch schulde, habe sie abgeschrieben. – In einer Aktennotiz\nvom 23. Januar 2004 hielt der Zollbeamte E. fest, ein Teil der von A. X. beanspruchten Sachen habe anlässlich der Bestandesaufnahme vom 12. Juni 2003\ntatsächlich bei Z. festgestellt werden können. Diese habe den Eigentümer verschiedentlich aufgefordert, seine Sache bei ihr in C. abzuholen, was jedoch bis\njetzt nicht geschehen sei. Die vom Ansprecher genannten Warenwerte seien\nmasslos übertrieben; für die festgestellten Sachen werde ein Gesamtwert von\n3'000 Franken angenommen. Da die Hälfte auf Fachliteratur entfalle, stehe eine\nMehrwertsteuer von 150 Franken zur Diskussion. Z. habe geltend gemacht, dass\nsie A. X. ein Darlehen von etwa 20'000 Mark gegeben habe, auf deren Rückzahlung sie noch immer warte. Wenn der Strafkläger in einem Schreiben vom 31.\nMai 2003 an Z. geschrieben habe, er habe in Begleitung zweier Zeugen und eines Beamten der Zolluntersuchungsstelle an deren Domizil vorgesprochen, um\ndie Ware abzuholen, wodurch ihm Reisekosten von 695 € entstanden seien, so\nhandle es sich um eine Lügengeschichte, für die man ihn anlässlich eines Telefongesprächs gerügt habe.\n\n"}