Das Amtsverbot wurde missachtet und weder Art. 155 ZPO noch eine Bestimmung des Gesetzes über die Strafrechtspflege lassen Einstellungsverfügungen zu, die auf Opportunitätsüberlegungen beruhen. Die Geringfügigkeit der Übertretung und des Verschuldens kann allenfalls bei der Strafzumessung bzw. der Bussenhöhe berücksichtigt werden. 3. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an den Kreispräsidenten Oberengadin zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO). 5 6