Daraus geht eindeutig hervor, dass das Fahrzeug zur fraglichen Tatzeit, entgegen der Behauptung der Verzeigten, um einiges mehr als 5 cm in den mit dem Amtsverbot belegten Parkplatz hineinragte. Von einer bloss geringfügigen Inanspruchnahme der verbotenen Parkfläche kann unter diesen Umständen nicht mehr die Rede sein. Abgesehen davon gilt das Amtsverbot auf der ganzen Parkfläche und es wird auch verletzt, wenn diese nur geringfügig zu Unrecht in Anspruch genommen wird. Um wieviel der Personenwagen in den Parkplatz hineinragte - in der Beschwerde ist von einem Meter die Rede - kann bei dieser Sachlage offenbleiben. Das Amtsverbot wurde missachtet und weder Art.