Vielmehr hätte er aufgrund der vorhandenen Beweismittel das Strafverfahren durch ein Strafmandat abschliessen müssen. Denn für den Entscheid ist nicht die von der Angeschuldigten den Akten beigelegte Fotokopie einer am 1. März 2004 gemachten, also nachgestellten, Aufnahme der Situation massgebend, sondern die von der Anzeigeerstatterin eingereichten Fotos vom 6. Februar 2004. Daraus geht eindeutig hervor, dass das Fahrzeug zur fraglichen Tatzeit, entgegen der Behauptung der Verzeigten, um einiges mehr als 5 cm in den mit dem Amtsverbot belegten Parkplatz hineinragte.