Der Angeschuldigte hat das Recht zu einer schriftlichen Stellungnahme. Nachdem X. die Missachtung des Amtsverbotes behauptet und der Anzeige zwei am 6. Februar 2004 aufgenommene Fotos der Situation beigelegt hatte, die Lenkerin des Personenwagens mit dem Kennzeichen B. ermittelt worden war und sie zur Verzeigung Stellung genommen hatte, bestand für den Kreispräsidenten aufgrund der Beweislage kein Raum mehr, die Untersuchung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 StPO einzustellen. Vielmehr hätte er aufgrund der vorhandenen Beweismittel das Strafverfahren durch ein Strafmandat abschliessen müssen.