Gegenstand des Strafverfahrens bildet im vorliegenden Fall die Prüfung der Frage, ob der Tatbestand der Amtsverbotsübertretung gemäss Art. 155 ZPO erfüllt ist. Nach Art. 170 StPO stellt bei Übertretungstatbeständen, deren Beurteilung nicht in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde fällt, der Kreis-präsident den Sachverhalt fest. Der Angeschuldigte hat das Recht zu einer schriftlichen Stellungnahme.