2. Die Strafuntersuchung wird gemäss Art. 82 Abs. 1 StPO eingestellt, wenn nach deren Durchführung das Vorliegen eines Straftatbestandes objektiv oder subjektiv nicht genügend dargetan ist, wenn also dem Angeschuldigten kein Straftatbestand zur Last gelegt werden kann. Dies ist der Fall, wenn aufgrund des Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen einer straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch erwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die das Beweisergebnis beeinflussen könnten. 4