1. Gemäss Art. 176a StPO kann gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Für den Umfang der Kognition und die Legitimation gelten sinngemäss die Vorschriften der Art. 138 und 139 StPO. Danach können angefochtene Einstellungsverfügungen auf Rechtswidrigkeit und/oder Unange- 3