B. Gegen diese Einstellungsverfügung reichte X. mit Eingabe vom 26. März 2004 an das Kreisamt Oberengadin Beschwerde ein. Die Eingabe wurde versehentlich als Einsprache gehalten und dem Bezirksgerichtspräsidenten Maloja weitergeleitet. Dieser überwies sie der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden als zuständige Behörde zur Behandlung von Beschwerden gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten. Sinngemäss verlangt die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Einstellungsverfügung. Der Kreispräsident Oberengadin verzichtete auf eine Stellungnahme. Z. liess sich nicht vernehmen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :