Mit Verfügung vom 17. März 2004, mitgeteilt am 22. März 2004, stellte der Kreispräsident Oberengadin die Strafuntersuchung mangels Verschulden der Verzeigten ein. Zur Begründung führte er an, das Fahrzeug sei nur geringfügig auf der amtsverbotsbelasteten Fläche gestanden und angesichts der Umstände und der örtlichen Verhältnisse sei dieser Fehler nicht bewusst gemacht worden. Die Rechtsgutverletzung wiege leicht.