A. Das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Parkplatz der X. in A. ist durch Amtsverbot gemäss Art. 155 ZPO untersagt. Am 6. Februar 2004 stellte die Eigentümerin der Liegenschaft fest, dass der Personenwagen mit dem Kennzeichen B. unerlaubterweise auf Ihrem Parkplatz abgestellt wurde. Am 16. Februar 2004 erstattete sie Anzeige wegen Übertretung des Amtsverbots beim Kreispräsidenten Oberengadin.