{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-05-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-17_2004-05-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_17_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976da533984d29f69c50d8b095b030d184f2805389b08548372b35b82a2f11b7b90edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976da533984d29f69c50d8b095b030d184f2805389b08548372b35b82a2f11b7b90edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_17", "Checksum": "8b4645c42a84d20b1a33b47a151c015d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.05.2004 BK 2004 17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 12.05.2004 BK 2004 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Dies ist der Fall, wenn aufgrund\ndes Untersuchungsergebnisses nicht genügend Anhaltspunkte für das Vorliegen\neiner straf- und verfolgbaren Handlung gegeben sind und somit ein Freispruch\nerwartet werden müsste, und wenn keine neuen Beweismittel ersichtlich sind, die\ndas Beweisergebnis beeinflussen könnten.\n4\n\nGegenstand des Strafverfahrens bildet im vorliegenden Fall die Prüfung\nder Frage, ob der Tatbestand der Amtsverbotsübertretung gemäss Art. 155 ZPO\nerfüllt ist. Nach Art. 170 StPO stellt bei Übertretungstatbeständen, deren Beurteilung nicht in die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde fällt, der Kreis-präsident\nden Sachverhalt fest. Der Angeschuldigte hat das Recht zu einer schriftlichen\nStellungnahme. Nachdem X. die Missachtung des Amtsverbotes behauptet und\nder Anzeige zwei am 6. Februar 2004 aufgenommene Fotos der Situation beigelegt hatte, die Lenkerin des Personenwagens mit dem Kennzeichen B. ermittelt\nworden war und sie zur Verzeigung Stellung genommen hatte, bestand für den\nKreispräsidenten aufgrund der Beweislage kein Raum mehr, die Untersuchung\nim Sinne von Art. 82 Abs. 1 StPO einzustellen. Vielmehr hätte er aufgrund der\nvorhandenen Beweismittel das Strafverfahren durch ein Strafmandat abschliessen müssen. Denn für den Entscheid ist nicht die von der Angeschuldigten den\nAkten beigelegte Fotokopie einer am 1. März 2004 gemachten, also nachgestellten, Aufnahme der Situation massgebend, sondern die von der Anzeigeerstatterin eingereichten Fotos vom 6. Februar 2004. Daraus geht eindeutig hervor, dass\ndas Fahrzeug zur fraglichen Tatzeit, entgegen der Behauptung der Verzeigten,\num einiges mehr als 5 cm in den mit dem Amtsverbot belegten Parkplatz hineinragte. Von einer bloss geringfügigen Inanspruchnahme der verbotenen Parkfläche kann unter diesen Umständen nicht mehr die Rede sein. Abgesehen davon gilt das Amtsverbot auf der ganzen Parkfläche und es wird auch verletzt,\nwenn diese nur geringfügig zu Unrecht in Anspruch genommen wird. Um wieviel\nder Personenwagen in den Parkplatz hineinragte - in der Beschwerde ist von\neinem Meter die Rede - kann bei dieser Sachlage offenbleiben. Das Amtsverbot\nwurde missachtet und weder Art. 155 ZPO noch eine Bestimmung des Gesetzes\nüber die Strafrechtspflege lassen Einstellungsverfügungen zu, die auf Opportunitätsüberlegungen beruhen. Die Geringfügigkeit der Übertretung und des Verschuldens kann allenfalls bei der Strafzumessung bzw. der Bussenhöhe berücksichtigt werden.\n\n3. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Sache zum neuen Entscheid an den\nKreispräsidenten Oberengadin zurückzuweisen.\n\nBei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu\nLasten des Kantons Graubünden (Art. 160 Abs. 3 StPO).\n5\n6\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid an den Kreispräsidenten Oberengadin zurückgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.-- gehen zu Lasten des\nKantons Graubünden.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Der Aktuar\n"}