{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-05-12", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-17_2004-05-12.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_17_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976da533984d29f69c50d8b095b030d184f2805389b08548372b35b82a2f11b7b90edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976da533984d29f69c50d8b095b030d184f2805389b08548372b35b82a2f11b7b90edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_17", "Checksum": "8b4645c42a84d20b1a33b47a151c015d"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 17"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 12.05.2004 BK 2004 17"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 12.05.2004 BK 2004 17"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Mai 2004 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 04 17\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVorsitz Vizepräsident Bochsler\nRichterInnen Heinz-Bommer und Rehli\nAktuar Crameri\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\nder X., Beschwerdeführerin,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Oberengadin vom 17. März\n2004, mitgeteilt am 22. März 2004, in Sachen gegen Z., Beschwerdegegnerin,\n\nbetreffend Missachtung eines Amtsverbots,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Das Abstellen von Fahrzeugen auf dem Parkplatz der X. in A. ist\ndurch Amtsverbot gemäss Art. 155 ZPO untersagt. Am 6. Februar 2004 stellte\ndie Eigentümerin der Liegenschaft fest, dass der Personenwagen mit dem Kennzeichen B. unerlaubterweise auf Ihrem Parkplatz abgestellt wurde. Am 16. Februar 2004 erstattete sie Anzeige wegen Übertretung des Amtsverbots beim\nKreispräsidenten Oberengadin.\n\nDer Kreispräsident ermittelte als Lenkerin des Fahrzeuges Z. und führte\ndas Vernehmlassungsverfahren durch. In ihrer Stellungnahme vom 1. März 2004\nmachte diese geltend, sie habe den Personenwagens auf dem Nachbargrundstück parkiert. Es könne aber durchaus sein, dass er 5 cm in den mit dem Amtsverbot belegten Parkplatz hinein geragt habe.\n\nMit Verfügung vom 17. März 2004, mitgeteilt am 22. März 2004, stellte der\nKreispräsident Oberengadin die Strafuntersuchung mangels Verschulden der\nVerzeigten ein. Zur Begründung führte er an, das Fahrzeug sei nur geringfügig\nauf der amtsverbotsbelasteten Fläche gestanden und angesichts der Umstände\nund der örtlichen Verhältnisse sei dieser Fehler nicht bewusst gemacht worden.\nDie Rechtsgutverletzung wiege leicht.\n\nB. Gegen diese Einstellungsverfügung reichte X. mit Eingabe vom 26.\nMärz 2004 an das Kreisamt Oberengadin Beschwerde ein. Die Eingabe wurde\nversehentlich als Einsprache gehalten und dem Bezirksgerichtspräsidenten Maloja weitergeleitet. Dieser überwies sie der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden als zuständige Behörde zur Behandlung von Beschwerden gegen Einstellungsverfügungen des Kreispräsidenten. Sinngemäss verlangt\ndie Beschwerdeführerin die Aufhebung der Einstellungsverfügung.\n\nDer Kreispräsident Oberengadin verzichtete auf eine Stellungnahme. Z.\nliess sich nicht vernehmen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. Gemäss Art. 176a StPO kann gegen Einstellungsverfügungen des\nKreispräsidenten bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes Beschwerde geführt werden. Für den Umfang der Kognition und die Legitimation\ngelten sinngemäss die Vorschriften der Art. 138 und 139 StPO. Danach können\nangefochtene Einstellungsverfügungen auf Rechtswidrigkeit und/oder Unange-\n3\n\nmessenheit überprüft werden (Art. 138 StPO). Zur Beschwerdeführung ist berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an seiner Aufhebung oder Änderung geltend macht. Insbesondere kann sich der Geschädigte gegen Einstellungsverfügungen beschweren\n(Art. 139 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist innert 20 Tagen seit der Betroffene\nvom angefochtenen Entscheid Kenntnis erhalten hat schriftlich einzureichen (Art.\n139 Abs. 2 StPO). Sie ist kurz zu begründen und soweit der Beschwerdeführer\nüber Beweismittel verfügt, sind diese beizulegen (Art. 139 Abs. 3 StPO, 20 VVG).\n\nNach der Praxis der Beschwerdekammer ist durch einen Entscheid\nberührt, wer zu dessen Gegenstand in einer besonders nahen Beziehung steht,\nalso vor allem jener, der am Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid führte,\nbeteiligt war, und als schutzwürdiges Interesse gilt ein rechtliches Interesse, das\nheisst, die Beeinträchtigung der wirklichen oder vermeintlichen Rechtsstellung\ndes Beschwerdeführers (PKG 1993 Nr. 41, 1988 Nr. 54). Schliesslich wird nach\nvorherrschender Auffassung als mit strafprozessualen Mitwirkungsrechten ausgestatteter Geschädigter anerkannt, wem durch eine straf- und verfolgbare\nHandlung unmittelbar ein ideeller oder materieller Nachteil zugefügt wurde oder\nzu erwachsen drohte. Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechtes ist damit\nder tatbeständlich Verletzte, d.h. der Träger des durch die Strafrechtsordnung\ngeschützten Rechtes oder Rechtsgutes, gegen das sich die Straftat ihrem Begriff\nnach richtete.\n\nIm konkreten Falle ist die Beschwerdelegitimation gegeben, ist doch X.\ndurch die angefochtene Einstellungsverfügung im oben beschriebenen geforderten Ausmasse betroffen. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind (Art.\n139 Abs. 2 StPO, 20 VVG), ist auf die Beschwerde einzutreten.\n\n"}