4. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte zu Lasten des Kantons Graubünden und des Kreisamtes Disentis (Art. 160 Abs. 3 StPO). 6 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen an den Kreispräsidenten Disentis zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten des Kantons Graubünden und des Kreisamtes Disentis. 3. Mitteilung an: __________