Mit der Einvernahme von X. wurde am 21. Juni 2002 die letzte untersuchungsrichterliche Handlung vorgenommen (vgl. act. 3.12). Erst über ein Jahr später, nämlich am 30. Juli 2003, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren gegen X. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln ein und trat es zur Prüfung eines allfälligen Übertretungstatbestandes an den Kreispräsidenten Disentis ab (vgl. act. 1.12). Unter diesen Umständen ist der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, der Kreispräsident Disentis trage die Verantwortung für die Verjährung des Falles, unbegründet. Entsprechend kann die Frage, ob sämtliche Kosten entgegen Art.