Ebenso als unzutreffend erweist sich die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach die Verjährung des Falles dem Kreispräsidenten anzulasten sei. Der Verkehrsunfall zwischen X. und C. ereignete sich am 19. Januar 2002 (vgl. act. 3.1). Am 6. Februar 2002 erfolgte die Eröffnung der Strafuntersuchung seitens der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 1.1). Mit der Einvernahme von X. wurde am 21. Juni 2002 die letzte untersuchungsrichterliche Handlung vorgenommen (vgl. act. 3.12).