155 Abs. 2 StPO). Selbst wenn die Untersuchungskosten der Polizei und des Untersuchungsrichteramtes auch für die Beurteilung des vom Kreispräsidenten abzuklärenden Übertretungstatbestands notwendig waren, führt dies nach den vorgenannten Bestimmungen nicht zum Schluss, dass bei Einstellung des Verfahrens vor dem Kreispräsidenten auch diese Kosten von der Kreiskasse zu tragen sind. Den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin kann somit nicht gefolgt werden.