3. Sollte der Kreispräsident bei dieser Überprüfung zum Ergebnis gelangen, dass dem Angeschuldigten die Untersuchungskosten nicht oder bloss teilweise überbunden werden können, bleibt allerdings zu beachten, dass in diesem Fall Art. 155 Abs. 5 StPO zur Anwendung kommt. Wie erwähnt, sind danach die Kosten der von der Staatsanwaltschaft geführten Untersuchung vom Kanton zu übernehmen (Art. 155 Abs. 1 und 5 StPO), währenddem die kreisamtlichen Kosten der Kreis zu tragen hat (Art. 155 Abs. 2 StPO).