Dieser wird alsdann erneut über die Kostenverteilung befinden müssen. Dabei wird er zu prüfen haben, ob die aufgelaufenen Verfahrenskosten gänzlich oder allenfalls zum Teil dem Angeschuldigten überbunden werden können, und nach dem oben Gesagten zumindest kurz darlegen müssen, welche Überlegungen er der getroffenen Kostenregelung zugrunde legt.