diese Problematik ein. Damit wird aber deutlich, dass der Kreispräsident die Kostenverteilung gemäss Ziffer 2 des Dispositivs nicht hinreichend begründet hat. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, wobei die Sache aufgrund der kassatorischen Natur der Beschwerde an den Kreispräsidenten Disentis zurückzuweisen ist. Dieser wird alsdann erneut über die Kostenverteilung befinden müssen.