155 StPO hat demnach eine Prüfung von Art. 156 StPO zu erfolgen, welcher die Voraussetzungen regelt, unter denen die Kosten im Falle der Einstellung des Verfahrens dem Angeschuldigten überbunden werden können. Zu dieser Frage äussert sich der Kreispräsident indes in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort. Er geht erst in seiner Vernehmlassung zur Beschwerde auf 4