Entsprechend hat der Kanton die Untersuchungskosten der von der Staatsanwaltschaft geführten Untersuchungen zu übernehmen (Art. 155 Abs. 1 und 5 StPO), währenddem die Kosten der in die Zuständigkeit des Kreispräsidenten fallenden Straffälle zu Lasten des jeweiligen Kreisamtes gehen (Art. 155 Abs. 2 und 5 StPO). Die definitive Kostenüberbindung gestützt auf Art. 155 StPO setzt jedoch gemäss der Regelung in Abs. 5 voraus, dass dem Angeschuldigten die Kosten nicht oder zumindest nicht vollumfänglich überbunden werden können. Vor der Auseinandersetzung mit Art. 155 StPO hat demnach eine Prüfung von Art.