Der Kreispräsident Disentis hat die Kostenverteilung gemäss Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung nicht näher begründet. Er hat zwar unter Ziffer 5 der Erwägungen auf Art. 155 StPO hingewiesen. Gemäss dieser Bestimmung sind die Kosten, welche nicht einem am Verfahren Beteiligten überbunden werden können, nach ihrer jeweiligen Vorschusspflicht vom Kanton, der Bezirks- oder Kreiskasse zu tragen (Art. 155 Abs. 5 StPO). Entsprechend hat der Kanton die Untersuchungskosten der von der Staatsanwaltschaft geführten Untersuchungen zu übernehmen (Art.