2. Einstellungsverfügungen sind nicht nur hinsichtlich möglicher Straftatbestände hinreichend beziehungsweise sorgfältig zu begründen, sondern auch bezüglich der Kostenverteilung. Die Gründe müssen in der Verfügung selbst enthalten sein, sie dürfen nicht erst in der Vernehmlassung zur Beschwerde nachgeschoben werden (vgl. dazu auch W. Padrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 165, Ziff. 4 Abs. 2 mit Hinweisen). Eine minimale Begründungspflicht ergibt sich auch aus Art. 29 Abs. 2 BV.