1. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet nicht die Einstellung des Verfahrens an sich, sondern allein die sich daraus ergebende Kostenverteilung. Entsprechend ist im folgenden ausschliesslich der vom Kreispräsidenten Disentis gemäss Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung getroffene Kostenentscheid zu überprüfen.