C. Mit Verfügung vom 16. Februar 2004, mitgeteilt am 19. Februar 2004, stellte der Kreispräsident Disentis das Strafverfahren gegen X. infolge Eintritts der Verjährung ein. Die kreisamtlichen Verfahrenskosten wurden auf die Kreiskasse genommen. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von Fr. 1‘148.10 gingen zu Lasten des Kantons Graubünden. D. Gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Disentis erhob die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 3. März 2004 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden. Sie beantragt, es sei Ziffer 2 der Einstellungsverfügung aufzuheben und im Kostenpunkt neu zu entscheiden.