B. Mit Verfügung vom 6. Februar 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen X. wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2 SVG. Am 30. Juli 2003 stellte das Untersuchungsrichteramt Ilanz die Strafuntersuchung gegen X. betreffend grobe Verkehrsregelverletzung ein und trat das Verfahren zur Prüfung eines allfälligen Übertretungstatbestandes an das Kreisamt Disentis ab. Die bei der Staatsanwaltschaft aufgelaufenen Untersuchungskosten blieben bei der Prozedur. Der Kreispräsident wurde ersucht, darüber im Strafmandatsverfahren zu befinden.