{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-04-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-14_2004-04-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_14_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ef3305b4528b9c3b183a078c7f8fa8e52d422c088caa84bb3ed26168990e83adedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ef3305b4528b9c3b183a078c7f8fa8e52d422c088caa84bb3ed26168990e83adedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_14", "Checksum": "ec7604f3ac1f78b9e666e1b0918913f1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.04.2004 BK 2004 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 28.04.2004 BK 2004 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Gemäss dieser Bestimmung sind die Kosten, welche nicht einem am Verfahren Beteiligten überbunden werden können, nach ihrer jeweiligen Vorschusspflicht vom Kanton, der\nBezirks- oder Kreiskasse zu tragen (Art. 155 Abs. 5 StPO). Entsprechend hat der\nKanton die Untersuchungskosten der von der Staatsanwaltschaft geführten Untersuchungen zu übernehmen (Art. 155 Abs. 1 und 5 StPO), währenddem die\nKosten der in die Zuständigkeit des Kreispräsidenten fallenden Straffälle zu Lasten des jeweiligen Kreisamtes gehen (Art. 155 Abs. 2 und 5 StPO). Die definitive\nKostenüberbindung gestützt auf Art. 155 StPO setzt jedoch gemäss der Regelung in Abs. 5 voraus, dass dem Angeschuldigten die Kosten nicht oder zumindest nicht vollumfänglich überbunden werden können. Vor der Auseinandersetzung mit Art. 155 StPO hat demnach eine Prüfung von Art. 156 StPO zu erfolgen,\nwelcher die Voraussetzungen regelt, unter denen die Kosten im Falle der Einstellung des Verfahrens dem Angeschuldigten überbunden werden können. Zu dieser Frage äussert sich der Kreispräsident indes in der angefochtenen Verfügung\nmit keinem Wort. Er geht erst in seiner Vernehmlassung zur Beschwerde auf\n4\n\ndiese Problematik ein. Damit wird aber deutlich, dass der Kreispräsident die Kostenverteilung gemäss Ziffer 2 des Dispositivs nicht hinreichend begründet hat.\nDie Beschwerde ist daher gutzuheissen und Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, wobei die Sache aufgrund der kassatorischen Natur der Beschwerde an den Kreispräsidenten Disentis zurückzuweisen ist. Dieser wird alsdann erneut über die Kostenverteilung befinden müssen. Dabei wird er zu prüfen\nhaben, ob die aufgelaufenen Verfahrenskosten gänzlich oder allenfalls zum Teil\ndem Angeschuldigten überbunden werden können, und nach dem oben Gesagten zumindest kurz darlegen müssen, welche Überlegungen er der getroffenen\nKostenregelung zugrunde legt.\n\n3. Sollte der Kreispräsident bei dieser Überprüfung zum Ergebnis gelangen, dass dem Angeschuldigten die Untersuchungskosten nicht oder bloss\nteilweise überbunden werden können, bleibt allerdings zu beachten, dass in diesem Fall Art. 155 Abs. 5 StPO zur Anwendung kommt. Wie erwähnt, sind danach\ndie Kosten der von der Staatsanwaltschaft geführten Untersuchung vom Kanton\nzu übernehmen (Art. 155 Abs. 1 und 5 StPO), währenddem die kreisamtlichen\nKosten der Kreis zu tragen hat (Art. 155 Abs. 2 StPO). Selbst wenn die Untersuchungskosten der Polizei und des Untersuchungsrichteramtes auch für die Beurteilung des vom Kreispräsidenten abzuklärenden Übertretungstatbestands notwendig waren, führt dies nach den vorgenannten Bestimmungen nicht zum\nSchluss, dass bei Einstellung des Verfahrens vor dem Kreispräsidenten auch\ndiese Kosten von der Kreiskasse zu tragen sind. Den entsprechenden Ausführungen der Beschwerdeführerin kann somit nicht gefolgt werden.\n\nEbenso als unzutreffend erweist sich die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach die Verjährung des Falles dem Kreispräsidenten anzulasten sei.\nDer Verkehrsunfall zwischen X. und C. ereignete sich am 19. Januar 2002 (vgl.\nact. 3.1). Am 6. Februar 2002 erfolgte die Eröffnung der Strafuntersuchung seitens der Staatsanwaltschaft (vgl. act. 1.1). Mit der Einvernahme von X. wurde am\n21. Juni 2002 die letzte untersuchungsrichterliche Handlung vorgenommen (vgl.\nact. 3.12). Erst über ein Jahr später, nämlich am 30. Juli 2003, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren gegen X. wegen grober Verletzung\nvon Verkehrsregeln ein und trat es zur Prüfung eines allfälligen Übertretungstatbestandes an den Kreispräsidenten Disentis ab (vgl. act. 1.12). Unter diesen Umständen ist der Vorwurf der Staatsanwaltschaft, der Kreispräsident Disentis trage\ndie Verantwortung für die Verjährung des Falles, unbegründet. Entsprechend\nkann die Frage, ob sämtliche Kosten entgegen Art. 155 Abs. 5 StPO von der\n5\n\nKreiskasse zu übernehmen sind, wenn der Kreispräsident die Verantwortung für\ndie Verjährung trägt und die Kosten daher nicht dem Angeschuldigten überbunden werden können, an dieser Stelle offenbleiben. Eine solche Überbindung\nkäme, wenn überhaupt, nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass dem\nKreispräsidenten ein krass sorgfaltswidriges Verhalten zur Last gelegt werden\nmüsste. Ein solches ist jedoch, wie dargelegt, vorliegend eindeutig nicht gegeben.\n\n4. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens\nje zur Hälfte zu Lasten des Kantons Graubünden und des Kreisamtes Disentis\n(Art. 160 Abs. 3 StPO).\n6\n\nDemnach erkennt die Beschwerdekammer :\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache im Sinne der Erwägungen an den Kreispräsidenten Disentis zurückgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen je zur Hälfte\nzu Lasten des Kantons Graubünden und des Kreisamtes Disentis.\n\n3. Mitteilung an:\n\n__________\n\nFür die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden\nDer Vizepräsident Die Aktuarin\n"}