{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-04-28", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-14_2004-04-28.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_14_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ef3305b4528b9c3b183a078c7f8fa8e52d422c088caa84bb3ed26168990e83adedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976ef3305b4528b9c3b183a078c7f8fa8e52d422c088caa84bb3ed26168990e83adedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_14", "Checksum": "ec7604f3ac1f78b9e666e1b0918913f1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 14"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.04.2004 BK 2004 14"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 28.04.2004 BK 2004 14"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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April 2004 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 04 14\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVorsitz Vizepräsident Bochsler\nRichterInnen Heinz-Bommer und Rehli\nAktuarin Duff Walser\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Beschwerde\n\nder S t a a t s a n w a l t s c h a f t G r a u b ü n d e n , Sennhofstrasse 17, 7001\nChur, Beschwerdeführerin,\n\ngegen\n\ndie Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Disentis vom 16. Februar 2004,\nmitgeteilt am 19. Februar 2004, in Sachen gegen X., Beschwerdegegner,\n\nbetreffend Verletzung von Verkehrsregeln (Kosten),\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Am 19. Januar 2002 kam es auf der Kantonsstrasse von A. zu einem Verkehrsunfall, an dem X. und C. beteiligt waren. Der mit seinem Personenwagen in Richtung B. fahrende X. stiess in der unübersichtlichen Kurve bei der\nÖrtlichkeit K. mit dem auf der Gegenfahrbahn herannahenden Fahrzeug von C.\nzusammen, wobei erheblicher Sachschaden entstand.\n\nB. Mit Verfügung vom 6. Februar 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen X. wegen grober Verletzung\nvon Verkehrsregeln gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Ziff. 2\nSVG. Am 30. Juli 2003 stellte das Untersuchungsrichteramt Ilanz die Strafuntersuchung gegen X. betreffend grobe Verkehrsregelverletzung ein und trat das\nVerfahren zur Prüfung eines allfälligen Übertretungstatbestandes an das Kreisamt Disentis ab. Die bei der Staatsanwaltschaft aufgelaufenen Untersuchungskosten blieben bei der Prozedur. Der Kreispräsident wurde ersucht, darüber im\nStrafmandatsverfahren zu befinden.\n\nC. Mit Verfügung vom 16. Februar 2004, mitgeteilt am 19. Februar\n2004, stellte der Kreispräsident Disentis das Strafverfahren gegen X. infolge Eintritts der Verjährung ein. Die kreisamtlichen Verfahrenskosten wurden auf die\nKreiskasse genommen. Die Untersuchungskosten der Staatsanwaltschaft von\nFr. 1‘148.10 gingen zu Lasten des Kantons Graubünden.\n\nD. Gegen die Einstellungsverfügung des Kreispräsidenten Disentis erhob die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 3. März 2004 Beschwerde bei der\nBeschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden. Sie beantragt, es sei\nZiffer 2 der Einstellungsverfügung aufzuheben und im Kostenpunkt neu zu entscheiden.\n\nIn seiner Stellungnahme vom 29. März 2004 beantragt der Kreispräsident\nDisentis die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge.\nX. liess sich nicht vernehmen.\n\nAuf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, im folgenden eingegangen.\n3\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet nicht die Einstellung des Verfahrens an sich, sondern allein die sich daraus ergebende Kostenverteilung. Entsprechend ist im folgenden ausschliesslich der vom Kreispräsidenten Disentis gemäss Ziffer 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung getroffene Kostenentscheid zu überprüfen.\n\n2. Einstellungsverfügungen sind nicht nur hinsichtlich möglicher Straftatbestände hinreichend beziehungsweise sorgfältig zu begründen, sondern\nauch bezüglich der Kostenverteilung. Die Gründe müssen in der Verfügung\nselbst enthalten sein, sie dürfen nicht erst in der Vernehmlassung zur Beschwerde nachgeschoben werden (vgl. dazu auch W. Padrutt, Kommentar zur\nStPO des Kantons Graubünden, 2. Aufl., Chur 1996, S. 165, Ziff. 4 Abs. 2 mit\nHinweisen). Eine minimale Begründungspflicht ergibt sich auch aus Art. 29 Abs.\n2 BV. Danach müssen wenigstens kurz die Überlegungen und Motive genannt\nwerden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 126 I 97, Erw. 2 b sowie Hotz in, St. Galler Kommentar\nzur Schweizerischen Bundesverfassung, Zürich 2002, N 34-36 zu Art. 29 BV).\n\n"}