1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Anklageverfügung aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgerichtspräsidium A. zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- gehen zu Lasten des Bezirksgerichtspräsidiums A.. Die ausseramtlichen Kosten von Fr. 968.40 trägt der Kanton Graubünden. 3. Mitteilung an: __________ Für die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Die Aktuarin: