ersten Instanz (Art. 160 Abs. 3 StPO). Im vorliegenden Fall gilt es zu berücksichtigen, dass die Aufhebung der angefochtenen Verfügung auf einen offensichtlichen Fehler des Bezirksgerichtspräsidiums A. zurückzuführen ist. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Bezirksgerichtspräsidium A. aufzuerlegen. Die ausseramtlichen Kosten trägt der Kanton Graubünden (Art. 160 Abs. 4 StPO). 6 Demnach erkennt die Beschwerdekammer :