Im Resultat kann somit festzuhalten werden, dass die Anklageverfügung vom 16. Januar 2004 beziehungsweise die darin integrierte Anklageschrift ungenügend ist, weshalb sie aufgehoben werden muss und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgerichtspräsidium A. zurückzuweisen ist. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. 4. Wird eine Rechtsmitteleingabe gutgeheissen, so entscheidet das Gericht über die Kostenverteilung zwischen dem Einleger, dem Staat und der 5