Wie bereits ausgeführt, muss aber eine Anklageschrift objektiv und den Akten entsprechend sein. Auch die Feststellung des Bezirksgerichtsvizepräsidenten A., wonach dem Beschwerdeführer die sichergestellten Waffen nicht ausgehändigt werden dürfen, gehört nicht in eine Anklageverfügung beziehungsweise Anklageschrift. Es wird Sache des urteilenden Gerichts sein, darüber zu befinden, ob die fraglichen Waffen gerichtlich einzuziehen sind.