19 Abs. 1 StPO als „nachgewiesen“ zu bezeichnen oder die Kaufverträge betreffend die Jagdgewehre als Scheingeschäfte zu qualifizieren. Kommt hinzu, dass die Behauptung, es handle sich bei den Kaufverträgen um Scheingeschäfte, aktenmässig nicht belegt ist. Es fanden keine Einvernahmen in diesem Zusammenhang statt, und es finden sich auch sonst keine diesbezüglichen Urkunden bei den Akten. Wie bereits ausgeführt, muss aber eine Anklageschrift objektiv und den Akten entsprechend sein