Diesen Anforderungen vermag die fragliche Anklageschrift nicht zu genügen. Der Bezirksgerichtsvizepräsident A. beschränkt sich in seiner Anklageschrift nicht auf die Darstellung des Sachverhalts, sondern führt eine eigentliche Beweiswürdigung durch. Dies ist unzulässig, weil das Gericht auf diese Weise zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflusst wird, ohne dass sich dieser dagegen wehren kann. Es geht nicht an, in einer Anklageschrift die Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 StPO als „nachgewiesen“ zu bezeichnen oder die Kaufverträge betreffend die Jagdgewehre als Scheingeschäfte zu qualifizieren.