Allgemein gilt, dass die Anklageschrift sich auf das Notwendigste beschränken, also kurz, aber vollständig, objektiv, sachlich und den Akten entsprechend sein soll. Die Anklageschrift hat nur einen Sachverhalt (Tatsachenbeschreibung) und nicht eine Begründung (Beweiswürdigung) weder zum objektiven noch zum subjektiven Tatbestand zu liefern (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 260, Ziff. 7).