2.2 mit weiteren Hinweisen). Dass die angefochtene Anklageverfügung Ausführungen zum Sachverhalt enthält, ist zwar unüblich, jedoch nicht gesetzwidrig. Dem massgeblichen Art. 175 Abs. 1 StPO ist nicht zwingend zu entnehmen, dass keine Anklageschrift erlassen werden darf. Zu beanstanden ist vielmehr, dass das Bezirksgerichtspräsidium A. eine Beweiswürdigung vorgenommen hat. 4