3. Wird fristgerecht Einsprache erhoben, so überweist der Kreispräsident bei Übertretungen die Sache dem Bezirksgerichtspräsidenten. Dieser oder ein Bezirksrichter führt die Untersuchung nach den Vorschriften über das ordentliche Verfahren und erhebt nach deren Abschluss Anklage oder stellt das Verfahren ein. Die Anklageverfügung enthält den Straftatbestand, der dem Angeklagten vorgeworfen wird, und ist schriftlich mitzuteilen (Art. 175 Abs. 1 StPO). In Abweichung vom ordentlichen Verfahren verzichtet die Praxis auf den Erlass einer Anklageschrift (Padrutt, a.a.O., S. 450, Ziff. 2.2 mit weiteren Hinweisen).