2. Der Beschwerdeführer rügt, entgegen der gesetzlichen Regelung (Art. 175 Abs. 1 StPO) erwähne die Anklageverfügung vom 16. Januar 2004 nicht nur den eingeklagten Straftatbestand und die dazugehörigen Gesetzesartikel, sondern enthalte eine eigentliche Anklageschrift. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die in der Anklageverfügung integrierte Anklageschrift grundsätzlich zulässig sei, erfülle diese die gesetzlichen Anforderungen von Art. 98 Abs. 2 StPO nicht. Die Anklageschrift habe einzig den Sachverhalt und keine Beweiswürdigung zu enthalten. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann - wie noch zu zeigen sein wird - weitgehend gefolgt werden.