C. Gegen diese Anklageverfügung liess C. am 19. Februar 2004 Beschwerde bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichtes von Graubünden erklären. Er beantragt: „1. Die Anklageverfügung vom 16. Januar 2004 sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer zulasten des Bezirksgerichtspräsidiums A..“ Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom 12. März 2004 auf eine Vernehmlassung. 3 Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :